Das Sächsische Finanzgericht hatte über die zeitliche Anwendungsregelung nach § 52 Abs. 33a EStG für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) bei Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Jahr 2005 zu entscheiden (Az. 6 K 489/22).
Eine Sicherheits-Kompakt-Rente, bei der das dem Steuerpflichtigen unterbreitete Konzept den Abschluss einer Lebensversicherung mit sofortigem Rentenbezug, einer Kapitallebensversicherung sowie einer Risikolebensversicherung vorsieht, unterliege nach Maßgabe von § 52 Abs. 33a EStG den Regelungen für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG, wenn die Gesellschaften, bei denen der Steuerpflichtige die Renten- und die Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, das jeweilige Vertragsangebot des Steuerpflichtigen erst nach dem 10.11.2005 angenommen haben und wenn sich der Steuerpflichtige zudem noch nach dem 10.11.2005 einseitig aus dem abgeschlossenen Risikoversicherungsvertrag lösen konnte, wenn also die unwiderrufliche Bindung des Steuerpflichtigen an das Investment, bezogen auf das Gesamtpaket der Verträge, erst nach dem 10.11.2005 eingetreten ist.
Insoweit sei nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 33a EStG unerheblich, ob und gegebenenfalls wann der Steuerpflichtige die Rechte auf die Erträge und Kapitalauszahlungen aus den Versicherungen vorab an Dritte abgetreten hat und ob der Steuerpflichtige die Kreditverträge zur Finanzierung der Geldanlage bereits vor dem 10.11.2005 abgeschlossen hat.
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